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Aufgrund einer EU-Richtlinie können Fahrzeuge, die bisher als “aufgelastete” Fahrzeuge steuerbegünstigt unterwegs waren, ggf. weiterhin einen Steuervorteil geniessen. Durch eine Umschlüsselung kann das Fahrzeug weiterhin Gewichtsbesteuert werden und damit den kostengünstigeren Steuersatz beanspruchen.
In der EU-Richtlinie 70/156 sind Fahrzeugklassen definiert:
Die Klasse M1 umfasst alle Fahrzeuge bis 3,5t Gesamtgewicht, die der Personenbeförderung dienen.
Beide Kategorien dienen Fahrzeugen mit gemeinsamer Personen- wie Güterbeförderung. Der Unterschied liegt darin dass bei Kategorie AC die Personenbeförderung überwiegt, bei der Kategorie AF die Gütertransport-Tauglichkeit überwiegt. Es dürfen sich zusätzlich im Fahrzeug keine feste Trennwand oder feste Einbauten befinden, die den Personen- vom Güterbereich abtrennen würden.
Mehrzweckfahrzeuge der Klasse AF fallen ausdrücklich aus der Klasse M1, wenn das Fahrzeug:
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nicht mehr als 7 Sitzplätze besitzt (inclusive Fahrersitz)
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pro Sitzplatz (ohne Fahrersitz) eine Zuladung von mehr als 136 kg möglich ist. Die Zuladung errechnet sich aus der Differenz von Zulässigem Gesamtgewicht abzüglich Leergewicht.
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Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann gehört das Fahrzeug nicht mehr zur Klasse M1., sondern gilt als “anderes Fahrzeug” und wird weiterhin nach Gewicht besteuert.
Da die EU-Richtlinien bindend sind können die Finanzämter hier nicht individuell entscheiden. Es ist allerdings zu erwarten, dass zumindest anfangs die Finanzämter diese Richtlinie noch nicht kennen und anderweitig entscheiden.
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Vorgehensweise: |
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Umschlüsselung: Beim TÜV müssen die Papiere umgeschrieben werden. Dies ist keine Eintragung (damit ist auch keine Vorführung des Fahrzeuges vonnöten), sondern nur eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere nach § 27 Abs. 1 StVZO.
In die Papiere muss folgender Satz: “Das Fahrzeug ist technisch ein Fahrzeug der Klasse M1-AF gemäß Richtlinie 70/156 EWG und 2001/116/EG.
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Was tun, wenn die Zuladung nicht ausreicht? |
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Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichtes oder
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Streichung der Zahl der Sitzplätze
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Sollte das Finanzamt auf die Umschlüsselung nicht reagieren, und einen Steuer-Bescheid mit normalem PKW-Steuersatz erstellen, legen Sie fristgerecht Einspruch ein mit Hinweis auf diese EU-Richtlinie!
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Bei Pickups funktioniert diese Umschlüsselung nicht, da aufgrund der großen (im Verhältnis zur Personenkabine), abgetrennten Ladefläche eindeutig nicht von einem Mehrzweckfahrzeug auszugehen ist, sondern von einem vermehrten Gütertransport-Fahrzeug. Hier könnte allerdings die Anmeldung als LKW steuerliche Vorteile bringen!
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Hilfreich kann in allen Fragen dazu der Verein “Pro-Allrad” sein, der auf seiner Homepage ständig aktuelles zu den Steuerverfahren veröffentlicht. Er hat auch federführend für seine Mitglieder in einigen Bundesländer Musterklagen gestartet, die noch vor der Entscheidung stehen. Alles weitere dazu auf seiner Homepage!
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